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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Die Verjährungsfalle

Ein zwar interessantes, gleichwohl aber wahrscheinlich falsches Urteil hat das OLG Stuttgart zu der Frage der Verjährung von Auskunftsansprüchen gefällt. Nach § 2057 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, welche er gegenüber den Miterben auszugleichen hat. Dies betrifft in der Regel erhaltene Ausstattungen sowie Zuschüsse des Erblassers und solche Zuwendungen unter Lebenden, bei denen der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet hat.

 

Das OLG Stuttgart führt hierzu aus, der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterliege zwar nicht der Verjährung und Hilfsansprüche, wie z.B. Auskunftsansprüche, seien nicht anders zu beurteilen als Hauptansprüche. Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB stelle allerdings keinen Hilfsanspruch zum Anspruch auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dar, weshalb hier die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Infolge der Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 und der Streichung der besonderen 30-jährigen Verjährung erbrechtlicher Ansprüche im Jahre 2010 haben Verjährungsfragen seitdem im Erbrecht wesentlich an Bedeutung gewonnen. Die Argumentation des OLG Stuttgart überzeugt dennoch nicht. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt, dass der Auseinandersetzungsanspruch des Miterben nicht der Verjährung unterliegt. Eine Ausnahme besteht lediglich in dem besonderen Fall der Verjährung des Herausgabeanspruchs gegen den Miterben als Erbschaftsbesitzer. Der Umfang des Auseinandersetzungsanspruches und somit die Reichweite der Unverjährbarkeit lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen, sondern beinhaltet jeweils die konkreten, zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen, so auch das OLG Hamm vom 06.02.2015, Az. 10 U 18/13.

 

Das OLG Stuttgart nimmt fälschlicherweise an, der Auseinandersetzungsanspruch sei auf die Abgabe einer Willenserklärung in Form der Zustimmung zu einem Teilungsplan gerichtet. Diese sei denklogisch nicht von einer vorherigen Auskunft abhängig. Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB diene der Verwirklichung des Ausgleichungsanspruches aus § 2050 BGB, welcher nicht die Berechtigung zur Auseinandersetzung betreffe und daher innerhalb von drei Jahren verjähre.

 

Die Ausführungen des OLG Stuttgart dürften falsch sein. Die Zustimmung zum Teilungsplan und somit die Erbauseinandersetzung hängt rechtlich von der vorherigen Erteilung der Auskunft ab. Der Miterbe muss einem Teilungsplan grundsätzlich nur dann zustimmen, wenn der Teilungsplan auch die Ausgleichungen entsprechend berücksichtigt. Die Ausgleichungspflicht als solche ist auch kein selbstständig verjährbarer Anspruch, da sie dem Ausgleichsberechtigten keinen Zahlungsanspruch vermittelt, sondern lediglich die Teilungsquoten verschiebt. Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB dürfte daher ebenso wenig der Verjährung unterliegen wie der Auseinandersetzungsanspruch und die Ausgleichungspflicht. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des BGH, welcher zu entnehmen ist, dass ein Auskunftsanspruch nach § 2042 BGB grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren kann. Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB müsste daher unverjährbar sein. Der BGH hat sich hierzu noch nicht geäußert, sodass man nur dazu raten kann, die dreijährige Verjährungsfrist zumindest im Auge zu behalten, erst recht nach dem Urteil des OLG Stuttgart, (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, Az.: 19 W 27/18).

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

Stefanie Brinkema

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

 

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