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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbrecht in der EU

Das materielle Erbrecht ist EU-weit noch nicht vereinheitlicht worden, sondern nach wie vor nationales Recht. Die Europäische Union hat lediglich Regeln dazu aufgestellt, welches Erbrecht jeweils zur Anwendung kommt:

 

 

Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsordnung am 17. August 2015, die allerdings nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark gilt,  wird ein EU-Bürger, wenn er seinen Wohnsitz in der EU hat, nach dem Recht des Staates beerbt, in dem er seinen letzten Wohnsitz vor dem Tod hatte. "Wohnsitz" bedeutet dabei den ständigen Aufenthaltsort, also keinen Urlaub.

 

 

Beispiel:

Jean Dupont ist französischer Staatsbürger und lebt in München. Er besitzt eine Wohnung in München, ein Grundstück in der Provence und ein Bankkonto in Österreich. Als er sich im Sommerurlaub in Italien aufhält, verstirbt er in Venedig. Da er seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, ist für sein gesamtes Vermögen innerhalb der Europäischen Union, gleich in welchem Land es liegt, deutsches Erbrecht anzuwenden.

 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in einem EU-Staat (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) verstirbt, gilt für ihn das Recht des Staates, in dem er seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

 

Beispiel:

Ein deutscher Staatsangehöriger nimmt seinen Wohnsitz auf Teneriffa. Als er seine Familie in Deutschland zu Weihnachten besucht, verstirbt er in München. Auf seinen Nachlass ist dennoch spanisches Erbrecht anzuwenden, weil er seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte.

 

Die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts ist allerdings oftmals nicht gewünscht. Um diese Konsequenz zu verhindern, muss der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts anordnen ("Ich wähle für meinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht.").

 

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nicht EU-weit einheitlich geregelt, sondern jeder Staat wendet seine eigenen steuerlichen Vorschriften an. In den meisten EU-Staaten ist der Kreis der Personen, die der jeweiligen Erbschafts-und Schenkungssteuer unterliegen, sehr weit gefasst: Grundsätzlich gilt, dass die entsprechende Steuer immer dann eingreift, wenn der Erblasser bzw. Schenker seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat oder wenn der Erbe bzw. Beschenkte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat oder wenn Vermögen, das in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist, vererbt oder verschenkt wird. Es kann daher sehr rasch zu einer Doppelbesteuerung kommen, zumal Deutschland bei der Erbschaftssteuer nur mit sehr wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. In allen anderen Fällen (und auch im Falle bestimmter Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise mit Frankreich) kann eine doppelte Besteuerung nur durch entsprechende Anrechnungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erreicht werden.

 

 

Beispiel:

Max Müller, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in München, ist Eigentümer einer Wohnung und  eines Aktiendepots in München, einer Immobilie auf Mallorca und eines Aktiendepots bei einer Bank in Frankreich.

 

Als er verstirbt, sind nach deutschem Recht sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers unabhängig von ihrem Ort zu versteuern. Das deutsche Finanzamt setzt für die Wohnung in München eine Erbschaftssteuer in Höhe von 100.000 €, für das Konto in München eine Steuer von 60.000 €, für die Immobilie in Spanien eine Steuer von 150.000 € und für das Aktiendepot in Frankreich eine Steuer von 60.000 € fest.

 

Das spanische Finanzamt setzt für die Immobilie auf Mallorca eine Erbschaftssteuer von 200.000 € fest. Das französische Finanzamt setzt für das Aktiendepot eine Erbschaftssteuer in Höhe von 40.000 € fest.

Die Erben müssen an den spanischen Fiskus 200.000 € und an den französischen Fiskus 40.000 € bezahlen. Das deutsche Finanzamt rechnet die spanische Erbschaftssteuer jedoch nur in derjenigen Höhe an, wie sie in Deutschland festgesetzt wurde, also in Höhe von  150.000 €. Hinsichtlich der französischen Erbschaftssteuer erfolgt dagegen eine Anrechnung in voller Höhe, weil diese durch die französischen Behörden niedriger festgesetzt wurde als durch die deutschen. An das deutsche Finanzamt sind mithin noch 100.000 € (Wohnung in München) + 60.000 € (Konto in München) + 20.000 € (Aktiendepot in Frankreich ./. 40.000 € gezahlter französischer Erbschaftssteuer) = 180.000 € zu bezahlen. Zuzüglich der in Spanien und Frankreich gezahlten Steuern ergibt dies eine Gesamtbelastung von 420.00 €. Ohne Anrechnungen wären insgesamt sogar 610.000 € zu bezahlen gewesen. Hätte sich das gesamte Vermögen in Deutschland befunden, wären insgesamt nur Erbschaftssteuern in Höhe von 370.000 € angefallen.

 

Damit der Steuerpflichtige sämtliche Anrechnungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer ausnutzen kann, ist es zwingend erforderlich, die Steuererklärungen in bestimmter, aufeinander bezogener Weise abzugeben und die entsprechenden Anträge beim deutschen Finanzamt zu stellen.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen. Gegebenenfalls arbeiten wir auch mit ausländischen Steuerexperten zusammen.

 

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