Unsere Infobroschüren als Download

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbvertrag

Letztwillige Verfügungen könne nicht nur in einem Testament, sondern auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht handschriftlich geschlossen werden, sondern muss zwingend notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist. Das Problem an Erbverträgen ist ihre sehr weitreichende Bindungswirkung, die dazu führen kann, dass der Erblasser später keine andere letztwillige Verfügung mehr treffen kann. Darüber hinaus hat der Begünstigte eines Erbvertrages das Recht, nach dem Tod des Erblassers von diesem zu Lebzeiten getätigte Schenkungen zurück zu verlangen, wenn der Erblasser für die Schenkung keine von der Rechtsprechung anerkannte Rechtfertigung hatte. All dies führt dazu, dass die Verfügungsfreiheit des Erblassers durch einen Erbvertrag in ganz empfindlicher Weise beschränkt wird.

 

 

Beispiel:

Erna Müller aus München hat zwei Söhne, Max und Daniel. Sie ist verwitwet. Ihr Vermögen besteht aus einem Einfamilienhaus in Obermenzing und einer vermieteten Wohnung in Dachau.

 

Als Daniel die nach Ansicht seiner Mutter "falsche" Frau heiratet, verschlechtert sich das Verhältnis zwischen ihm und Erna rapide. Nach heftigen Streitigkeiten bricht der Kontakt nahezu vollständig ab. Max erkennt seine Chance und überredet seine Mutter, mit ihm einen Erbvertrag abzuschließen, in dem sie ihn zum Alleinerben eingesetzt.

 

Einige Jahre später lässt sich Daniel von seiner Frau scheiden, und das Verhältnis zu seiner Mutter verbessert sich deutlich. Erna würde jetzt gerne ihre beiden Söhne gleich behandeln und beide je zur Hälfte an ihrem Nachlass beteiligen. Aufgrund des abgeschlossenen Erbvertrages kann sie allerdings kein entsprechendes wirksames Testament verfassen, und Max weigert sich, einer Aufhebung des Erbvertrages zuzustimmen. Damit ihr Sohn Daniel nach ihrem Ableben nicht gänzlich leer ausgeht, überträgt Erna ihm zu Lebzeiten die vermietete Wohnung in Dachau unter Vorbehalt des Nießbrauchs.

 

Als Erna verstorben ist, wird Max ihr Alleinerbe. Er fordert von Daniel darüber hinaus die Herausgabe der Wohnung in Dachau und kommt damit auch durch, weil Erna die Wohnung nur deshalb an Daniel verschenkte, damit Max sie nicht erhält. Sollte Daniel die Wohnung inzwischen verkauft haben, nützt ihm dies nichts, weil er dann den Verkaufserlös an Max herausgeben muss.

 

Vor der Eingehung eines Erbvertrages ist allergrößte Vorsicht geboten. Der Notar, vor dem der Vertrag abgeschlossen werden muss, hilft hierbei nicht wirklich weiter, weil er verpflichtet ist, sich neutral zu verhalten, und daher nicht im Interesse einer der Parteien beraten darf.

 

Wenn bereits ein Erbvertrag abgeschlossen worden ist, kann durch Übertragungen zu Lebzeiten immer noch versucht werden, dessen Folgen abzumildern. Um zu verhindern, dass die entsprechenden Geschenke nach dem Erbfall an den Begünstigten aus dem Erbvertrag herausgegeben werden müssen, ist es notwendig, bereits im Rahmen der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ausdrücklich zu dokumentieren.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen Fragen rund um die Errichtung eines Erbvertrages und um die Herausgabe von  Geschenken des Erblassers an den durch den Erbvertrag Begünstigten.

 

Bewerten Sie diesen Artikel:

 

©Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer 2018 //  made by: www.abart-d-sign.de