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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Europäisches Nachlasszeugnis

Das europäische Nachlasszeugnis ist ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem sich Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter in einem anderen Mitgliedstaat der EU legitimieren können. Seine Wirkung gleicht damit derjenigen eines Erbscheins im nationalen Recht.

 

Voraussetzung für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist, dass sich Vermögen des Erblassers nicht nur in Deutschland, sondern auch im EU-Ausland befindet und der Antragsteller das europäischen Nachlasszeugnis im EU-Ausland verwenden möchte.

 

 

Im Einzelfall muss stets entschieden werden, ob es günstiger ist, ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen oder einen deutschen Erbschein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem europäischen Nachlasszeugnis andere Tatsachen festgestellt werden als in einem deutschen Erbschein.

 

Anders als der Erbschein enthält das europäische Nachlasszeugnis nicht nur Angaben zu den Erben, sondern auch zu den Vermächtnisnehmern.

 

 

Beispiel:

Franz Gruber ist deutscher Staatsbürger und lebt in München. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus seiner Eigentumswohnung in Pasing und einem Grundstück in Frankreich. Im Jahr 2005 verfasst er ein Testament, in dem er seinen einzigen Sohn Max als Alleinerben einsetzt. Fünf Jahre später wird bei ihm eine Demenzerkrankung diagnostiziert. Im Jahr 2013 verfasst er ein weiteres Testament, in dem er die Erbeinsetzung seines Sohnes bekräftigt, das Grundstück in Frankreich aber als Vermächtnis seiner Nichte Nina zuwendet. Als Franz Gruber einige Jahre später verstirbt, ist zwischen Nina und Max streitig, ob Franz Gruber im Jahr 2013 aufgrund seiner Demenzerkrankung noch testierfähig war, ob also die Aussetzung des Vermächtnisses wirksam ist oder nicht. Aufgrund dieser Unklarheiten verweigert Max die Erfüllung des Vermächtnisses. Nina fragt sich, was sie jetzt tun kann.

 

Einen Erbschein, in dem ihr Vermächtnis verzeichnet ist, kann sie nicht beantragen, weil gemäß deutschem Recht im Erbschein keine Vermächtnisse aufgeführt werden dürfen. Sie könnte allerdings eine Klage vor dem Landgericht München I auf Erfüllung des Vermächtnisses einreichen. Alternativ könnte sie auch die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragen, in dem sie als Vermächtnisnehmerin ausgewiesen ist. In diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses der Einreichung einer Klage aus zwei Gründen vorzuziehen: Zum einen ist Nina als Klägerin im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht verpflichtet, sämtliche ihr günstigen Tatsachen selbst vorzutragen und alle Beweismittel selbst zu beschaffen. Demgegenüber gilt im Rahmen des Verfahrens über das europäische Nachlasszeugnis vor dem Nachlassgericht der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht eigene Ermittlungen anstellen muss. Darüber hinaus sind die Gerichtsgebühren für die Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses deutlich niedriger als die Gerichtsgebühren im streitigen gerichtlichen Verfahren.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie, in welchen Fällen die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses sinnvoll ist und begleitet sie im entsprechenden Verfahren vor dem Nachlassgericht.

 

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