Unsere Infobroschüren als Download

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft wird durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn entweder die erbrechtliche Lage unklar ist und der Nachlass geschützt werden muss oder wenn es zum Schutz der Gläubiger des Nachlasses erforderlich ist.

 

 

1. Schutz des Nachlasses

 

Wenn Streitigkeiten zwischen den Erben über ihre Erbenstellung oder über die Höhe ihrer Beteiligung am Nachlass entstehen, können sich die entsprechenden Verfahren (Erbscheinsverfahren oder Erbenfeststellungsverfahren) unter Umständen über mehrere Monate oder sogar Jahre hinziehen. In dieser Zeit ist keiner der (angeblichen) Erben berechtigt, sich um die Nachlassgegenstände zu kümmern, so dass die Gefahr droht, dass diese Schaden nehmen. Um dies zu verhindern, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen.

 

 

Beispiel:

Magdalena Müller aus Germering ist allein stehend und kinderlos. Ihr Vermögen besteht unter anderem aus einem Einfamilienhaus in Germering. In ihrem Testament hat sie ihre beiden Nichten Maria und Angelika als Erbinnen je zur Hälfte eingesetzt. Als Magdalena Müller verstirbt, ist Angelika bereits vorverstorben. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens streiten sich nunmehr Maria und Angelikas Sohn Max, ob Max an die Stelle seiner Mutter tritt, also Erbe zu 50 % ist, oder ob Maria Alleinerbin ist. Vor Erteilung des Erbscheins kann keiner der (möglichen) Erben wirksame Verfügungen in Bezug auf den Nachlass treffen. Der Schlüssel für das Einfamilienhaus von Magdalena Müller ist darüber hinaus unauffindbar. Da der Winter naht, besteht die Gefahr, dass der Heizölvorrat im Haus zur Neige geht bzw. die Heizung ausfällt, so dass das Haus schweren Schaden zu nehmen droht. Das Nachlassgericht bestellt daher einen Nachlasspfleger, dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu verwalten und sich insbesondere um das Haus zu kümmern, bis die Erbrechtslage geklärt ist.

 

Die Kosten für den Nachlasspfleger tragen die Erben.

 

 

2. Schutz der Nachlassgläubiger

 

Ein Nachlasspfleger kann ferner eingesetzt werden, wenn Gläubiger des Nachlasses Forderungen geltend machen, während noch nicht geklärt ist, wer Erbe geworden ist.

 

 

Beispiel:

Stefan Huber aus München hat ein Testament verfasst, in dem er seine Neffen und Nichten zu gleichen Teilen als Erben einsetzt. Als er verstirbt, ist aus Sicht des Nachlassgerichts unklar, ob neben den drei Neffen und zwei Nichten, die sich beim Gericht gemeldet haben, weitere Neffen oder Nichten existieren. Zugleich meldet sich beim Nachlassgericht ein Handwerker, der kurz vor dem Tod des Erblassers an dessen Haus noch Renovierungsarbeiten durchgeführt hat und hierfür die Zahlung von 60.000 € fordert.

 

Solange nicht feststeht, wie viele Neffen und Nichten den Erblasser beerbt haben, kann das Nachlassgericht keinen Erbschein erteilen. Ohne die Erteilung des Erbscheins können die Erben nicht über den Nachlass verfügen und damit auch keine Zahlungen an den Handwerker vornehmen. Darüber hinaus ist unklar, ob die Forderung des Handwerkers in dieser Höhe überhaupt zu Recht besteht.

 

In dieser Situation wird das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen mit der Aufgabe, die Forderung des Handwerkers inhaltlich zu prüfen und gegebenenfalls ganz oder teilweise zu bezahlen.

 

Die Kosten für die Tätigkeit des Nachlasspflegers tragen die Erben.

 

 

Wer ein Testament verfasst, sollte auf keinen Fall riskieren, dass aufgrund irgendwelcher Unklarheiten hinsichtlich der Erben oder aufgrund von Streitigkeiten der Erben untereinander eine Situation eintritt, in der kein Erbe über den Nachlass verfügen kann und das Gericht gezwungen ist, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Am einfachsten kann dies vermieden werden, indem der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzt.

 

Bewerten Sie diesen Artikel:

 

©Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer 2018 //  made by: www.abart-d-sign.de