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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Patchwork-Familien

Immer weniger Menschen leben in klassischen Familienstrukturen zusammen (beide Partner sind miteinander verheiratet, für beide ist es die erste Ehe, und alle Kinder stammen nur von beiden Partnern gemeinsam ab). Die Lebensrealität sieht oft gänzlich anders aus: Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts leben unverheiratet zusammen, Kinder stammen nur von einem der Partner ab, und gerade das Verhältnis zwischen Kindern aus erster Beziehung und dem Partner aus einer weiteren Beziehung ist oftmals nicht besonders gut.

 

Als das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft trat, sah der Gesetzgeber diese Familienkonstellationen in keiner Weise voraus – einige der heute alltäglichen Lebensmodelle waren seinerzeit vollkommen undenkbar bzw. sogar strafbar.

 

Die Problematik für heutige Patchwork-Familien besteht darin, dass rechtliche Instrumente, die der Gesetzgeber vor über 100 Jahren geschaffen hat und die seither weitestgehend unverändert geblieben sind, für moderne Familienkonstellationen angewendet werden müssen und dafür oft nicht passen bzw. zu unerwünschten Ergebnissen führen.

 

 

Beispiel:

Der 70-jährige Max ist mit der 50-jährigen Erna verheiratet. Er hat aus erster Ehe zwei Kinder, Klaus und Marion. Max´ Vermögen besteht aus einem Aktiendepot im Wert von 100.000 €. Ernas Vermögen besteht aus einer Eigentumswohnung in München im Wert von einer Million Euro. Da Erna 20 Jahre jünger ist als Max, gehen beide Partner selbstverständlich davon aus, dass Max als erstes versterben wird. Sie verfassen daher ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Weitere Regelungen halten sie nicht für notwendig, weil nach dem Tod von Erna ohnehin ihre beiden Kinder gesetzliche Erben werden.

 

Im Jahr 2016 verstirbt Erna überraschend bei einem Verkehrsunfall. Aufgrund des Testaments wird Max ihr Alleinerbe und erhält die Wohnung. Klaus und Marion haben lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 125.000 €. In den Folgejahren verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Max einerseits und Klaus und Marion andererseits zunehmend, zumal sich Max noch einmal neu orientiert und die 40 Jahre jüngere Olga heiratet. Er verfasst ein Testament, in dem er Olga zu seiner Alleinerbin einsetzt. Nach dem Tod von Max fällt damit dessen gesamtes Vermögen, das insbesondere aus der von seiner Frau Erna geerbten Eigentumswohnung besteht, an Olga. Klaus und Marion erhalten gar nichts mehr.

 

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätten Max und Erna ein entsprechendes Testament unter Berücksichtigung von Klaus und Marion als Schlusserben verfassen müssen.

 

Dies hätte allerdings nichts daran geändert, dass Olga nach dem Tod von Max ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Achtel des Vermögens von Max zusteht. Dieses Vermögen besteht aus dem Wert der Eigentumswohnung sowie dem Aktiendepot, also insgesamt 1.100.000 €. Der Pflichtteil für Olga hieraus beträgt 137.500 € zuzüglich eines Zugewinnausgleichsanspruchs, die ihr von Klaus und Marion ausgezahlt werden müssen. Dies ist vor allem deshalb besonders bitter für Klaus und Marion, weil der Großteil des Vermögens von Max ursprünglich von Erna stammt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte im Testament eine Konstruktion aus Vor- und Nacherbschaft gewählt werden müssen.  Als Konsequenz aus dieser Anordnung hätte Olga den Pflichtteil nur aus 100.000 €, also in Höhe von 12.500 € (zuzüglich eines Zugewinnausgleichsanspruchs), fordern können.

 

 

Geltendmachung des Pflichtteils

Während in Familien, in denen die Kinder von beiden Partnern abstammen, der überlebende Ehegatte durch Pflichtteilsstrafklauseln im gemeinschaftlichen Testament sehr gut vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen geschützt werden kann, können diese Pflichtteilsstrafklauseln bei Patchwork-Familien ins Leere laufen, so dass der überlebende Ehepartner schutzlos den Pflichtteilsansprüchen der Kinder des zuerst verstorbenen Partners ausgesetzt ist.

 

 

Beispiel:

Max und Erna Müller aus Gröbenzell sind miteinander verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, Stefan. Max hat außerdem aus erster Ehe eine Tochter, Ute. Das Vermögen von Max besteht aus einem Einfamilienhaus in Gröbenzell im Wert von einer Million Euro. Erna verfügt über eine Eigentumswohnung in München im Wert von 600.000 €. Da das Verhältnis der Ehegatten zu Ute schlecht ist, setzen sie sich in ihrem Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben ein. Außerdem ordnen sie an, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.

 

Als Max verstirbt, macht Ute den Pflichtteil geltend. Er beträgt ein Achtel, bezogen auf das Vermögen von Max, also 125.000 €. Die Pflichtteilsstrafklausel im Testament hält Ute nicht von der Geltendmachung des Pflichtteils ab, weil sie nach dem Tod von Erna ohnehin nichts erbt. Erna muss ihr also 125.000 € bezahlen.

 

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte für Ute im Testament ein Anreiz geschaffen werden müssen, um sie von der Geltendmachung des Pflichtteils und damit der übermäßigen finanziellen Belastung des überlebenden Ehegatten abzuhalten.

 

Die Tatsache, dass in Patchwork-Familien Kinder oftmals nicht von beiden Partnern abstammen, führt zu einer deutlichen Erhöhung der Pflichtteile der Kinder, die häufig nicht gewünscht ist.

 

 

Beispiel:

Max und Erna Müller aus München sind miteinander verheiratet. Max hat eine außereheliche Tochter, Ute. Erna hat ihren Sohn Stephan in die Ehe mitgebracht. Das Verhältnis von Max und Erna zu Ute ist sehr schlecht, zu Stephan hingegen hervorragend. Das Vermögen der Familie besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung in München im Wert von 1 Million Euro, die Max alleine gehört. In ihrem Testament haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und Stephan als Schlusserben eingesetzt.

 

Als Max verstirbt, ist Ute enterbt und macht ihren Pflichtteil geltend. Da sie der einzige Abkömmling von Max ist, beträgt ihr Pflichtteil ein Viertel, also 250.000 €.

 

Um die Pflichtteilsquote von Ute zu drücken, hätte es sich empfohlen, dass Max den Sohn seiner Frau adoptiert. Beim Tod von Max wäre dann Stephan ebenso wie Ute als ein Abkömmling von Max behandelt worden, was dazu geführt hätte, dass der Pflichtteilsanspruch von Ute nur noch ein Achtel, also 125.000 €, betragen hätte.

 

Der Gesetzgeber hat vor der Durchführung von Adoptionen einige rechtliche Hürden errichtet. Nähere Informationen zu Adoptionen finden Sie hier.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend zu allen erbrechtlichen Konstellationen und Möglichkeiten in Patchwork-Familien und unterstützt Sie bei der Erstellung entsprechender Testamente und der Erarbeitung optimaler Gestaltungen bereits zu Lebzeiten.

 

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