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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Pflichtteilsentziehung

Wer in seinem Testament eine eigentlich pflichtteilsberechtigte Person enterbt, wünscht im Regelfall, dass ihr nicht nur der Erbteil, sondern auch der Pflichtteil entzogen wird, damit sie aus dem Nachlass überhaupt nichts erhält.

 

Anders als eine Enterbung, die ohne jede Begründung stets zulässig ist, ist die Entziehung des Pflichtteils aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich:

 

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser in ähnlicher Weise nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, also durch vorsätzliches Handeln den Tod des Opfers herbeiführen möchte, oder eine dieser Personen körperlich misshandelt hat.  Hierfür muss es nicht bereits zu einer Tötung oder Misshandlung gekommen sein, sondern es genügen auch die Anstiftung, die Beihilfe oder der Versuch.

 

 

Der Erblasser kann dem Berechtigten ferner den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, einen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat.

 

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, beispielsweise die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Geldfälschung, Meineid, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Menschenraub, schwere Kindesentziehung, Geiselnahme, Raub, räuberischer  Diebstahl, räuberische Erpressung, Brandstiftung oder Angriffe auf den Luft-und Seeverkehr.

 

Zahlreiche weitere Delikte sind nicht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht, beispielsweise Diebstahl, Beleidigung oder Nötigung. Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein solches Delikt begeht, berechtigt dies den Erblasser nicht automatisch zur Pflichtteilsentziehung, sondern nur dann, wenn sich das Vergehen im Einzelfall als schwer wiegend darstellte. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss jeweils individuell betrachtet werden.

 

Der Pflichtteil kann außerdem entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe  von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

 

Anders als bei den vorhergehenden Alternativen muss sich die Tat des Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall nicht gegen den Erblasser oder seine Familie gerichtet haben, sondern es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat gegen irgendeine Person zu einer entsprechenden Strafe verurteilt worden ist. Bedingung ist allerdings, dass die Tat vorsätzlich erfolgte. Eine fahrlässige Tat, beispielsweise eine fahrlässige Tötung, genügt nicht.

 

Darüber hinaus muss es dem Erblasser aufgrund der Tat unzumutbar sein, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist dem Erblasser jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn der Erblasser selbst wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt worden ist.

 

 

Beispiel:

Max Müller ist der Vater von Stefan Müller. Max wird wegen Steuerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Drei Jahre später wird sein Sohn wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Wenn Max Müller seinem Sohn in seinem Testament den Pflichtteil aufgrund der Verurteilung wegen der Steuerhinterziehung entzieht, ist diese Entziehung unwirksam, weil Steuerhinterziehung zwar nicht dasselbe Delikt ist wie Steuerbetrug, beide Delikte jedoch in engem Zusammenhang miteinander stehen und Steuerbetrug sogar als schwerer einzustufen ist als Steuerhinterziehung. Die Pflichtteilsentziehung wäre damit unwirksam.

 

In jedem Fall ist es wichtig, die Gründe der Pflichtteilsentziehung im Testament sehr detailliert darzustellen, möglichst unter Angabe des entsprechenden gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens.

 

Ob die Pflichtteilsentziehung wirksam ist oder nicht, wird im Regelfall erst in einem gerichtlichen Verfahren des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben des Erblassers geklärt werden. Da dieses Verfahren oftmals viele Jahre nach der Pflichtteilsentziehung stattfindet, und die Erben das Vorliegen der Gründe für die Pflichtteilsentziehung beweisen müssen, können für die Erben erhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten. Um diese zu verhindern, kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Feststellungsklage gegen den Pflichtteilsberechtigten erhebt mit dem Ziel, gerichtlich festzustellen, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam ist. Umgekehrt kann auch der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.

 

 

Das Recht, den Pflichtteil zu entziehen, erlischt, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. In den seltensten Fällen wird die Verzeihung erfolgen, indem der Erblasser ein entsprechendes schriftliches Dokument verfasst. Im Regelfall erfolgt die Verzeihung durch schlüssiges Handeln, beispielsweise indem der Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten, nachdem dieser ihn körperlich misshandelt hat, dennoch weiterhin enge persönliche Beziehungen pflegt.

 

Wenn der Erblasser verhindern möchte, dass sein Handeln später als Verzeihung ausgelegt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Formulierungen in das Testament aufzunehmen.

 

 

Die rechtlichen und tatsächlichen Hürden für die Entziehung des Pflichtteils sind relativ hoch, so dass eine Pflichtteilsentziehung nur in relativ wenigen Fällen gelingen wird. Wenn sie nicht gelingt, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten andere Maßnahmen zu treffen, um den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten möglichst zu minimieren, beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten oder eine Adoption.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen Fragen rund um die Pflichtteilsentziehung.

 

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