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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Schenkung zu Lebzeiten

Wer Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenken möchte, also lieber mit warmer Hand gibt, sollte darauf achten, dass keine unnötigen Steuerlasten entstehen und dass die Schenkung nicht zu ungewollten Auseinandersetzungen und Streitigkeiten nach dem Tod führt.

 

Schenkungssteuer

Freibeträge und Steuersätze bei der Schenkungssteuer entsprechen in weiten Teilen denjenigen bei der Erbschaftssteuer. Nähere Informationen zur Schenkungssteuer finden Sie hier.

 

Anrechnung der Schenkung auf Pflichtteil und Erbteil

Wenn eine Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornimmt, entsteht nach seinem Tod nicht selten Streit darüber, ob und in welcher Weise die Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil bzw. den Erbteil anzurechnen sind.

 

 

Beispiel:

Max Müller aus München verfügt über ein Vermögen in Höhe von einer Million Euro. Er ist verwitwet und hat zwei Kinder, Anna und Maria. Im Jahr 2016 schenkt er Anna 200.000 € als Zuschuss für den Erwerb einer Eigentumswohnung. In seinem Testament ordnete an, dass sein Vermögen je zur Hälfte auf seine beiden Töchter übergehen soll. Als er verstirbt, besteht sein Vermögen aus 800.000 €.

 

Anna und Maria werden hiervon jeweils 400.000 € erben. Dass Anna bereits 200.000 € zu Lebzeiten erhalten hat, spielt dabei zum großen Verdruss von Maria, die das als ungerecht empfindet, keine Rolle.

 

Dieses Ergebnis hätte Max Müller nur vermeiden können, wenn er im Testament angeordnet hätte, dass Anna sich die Schenkung zu Lebzeiten auf ihren Erbteil anrechnen lassen muss.

 

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Schenkung nicht auf den Erbteil, sondern auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, denn in diesem Fall genügt es nicht, die Anrechnung im Testament anzuordnen, sondern sie muss bereits zum Zeitpunkt der Schenkung erklärt werden.

 

 

Beispiel:

Max Müller aus München hat zwei Töchter, Anna und Maria. Im Jahr 2016 schenkt er Anna 200.000 € als Zuschuss für den Kauf einer Eigentumswohnung. Weil er sich einige Jahre später mit Anna überwirft, setzt Max in seinem Testament seine Tochter Maria als Alleinerbin ein und ordnet weiterhin an, dass sich Anna die 200.000 €, die sie im Jahr 2016 als Geschenk erhalten hat, auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss. Als Max einige Jahre später verstirbt, beträgt sein Vermögen 800.000 €. Anna erhält hieraus ihren Pflichtteil in Höhe von 200.000 €; Maria erhält die übrigen 600.000 € als Alleinerbin. Eine Anrechnung der bereits zu Lebzeiten geschenkten 200.000 € auf den Pflichtteil von Anna erfolgt jedoch nicht, weil die entsprechende Anordnung im Testament keine rechtliche Wirkung entfaltet. Eine wirksame Anrechnung auf dem Pflichtteil kann nur im Zeitpunkt der Schenkung vereinbart werden, nicht jedoch später im Testament.

 

Auf Pflichtteilsergänzungsansprüche wird eine Schenkung zu Lebzeiten immer angerechnet, auch wenn keine entsprechende Abrede zum Zeitpunkt der Schenkung getroffen wurde und wenn sich keine sprechende Formulierung im Testament findet.

 

 

Beispiel:

Max aus München hat zwei Töchter, Anna und Maria. Im Jahr 2016 schenkt er Anna als Zuschuss für den Erwerb einer Eigentumswohnung 200.000 € und Maria als Zuschuss für die Gründung eines Betriebes 400.000 €. Weil Max sich kurz darauf mit Anna überwirft, setzt er Maria in seinem Testament zur Alleinerbin ein. Als Max im Jahr 2017 verstirbt, beträgt sein Vermögen eine Million Euro.

 

Da Anna enterbt wurde, kann sie jetzt gegen Maria Pflichtteilsansprüche in Bezug auf das zum Todestag vorhandene Vermögen in Höhe von einer Million Euro und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf die zu Lebzeiten verschenkten insgesamt 600.000 € geltend machen. Ihre Pflichtteilsquote beträgt ein Viertel. Bezogen auf das zum Todeszeitpunkt noch vorhandene Vermögen beträgt der Pflichtteilsanspruch somit 250.000 €. Bezogen auf das zu Lebzeiten verschenkte Vermögen beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ebenfalls ein Viertel, also 150.000 €. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch muss sich Anna allerdings den Betrag, den sie selbst zu Lebzeiten geschenkt bekommen hat, also 200.000 €, vollständig anrechnen lassen, auch wenn dies weder zum Zeitpunkt der Schenkung vereinbart noch im Testament angeordnet wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schrumpft somit auf Null. Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs findet allerdings keine weitere Anrechnung statt, so dass Anna insgesamt 250.000 € von Maria verlangen kann.

 

Bei jeder Schenkung empfiehlt es sich dringlich, festzulegen, ob eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll. Ebenso muss im Rahmen eines Testaments festgelegt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll.

 

Nähere Informationen zum Pflichtteil finden Sie hier.

Nähere Informationen zur Schenkung von Immobilien finden Sie hier.

 

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