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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Stiftungen

Durch erhebliche Reformen in den vergangenen Jahren haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung von Stiftungen in Deutschland deutlich verbessert. Jedes Jahr werden in der Bundesrepublik  zwischen 600 und 1.200 Stiftungen gegründet.

 

Die Gründung einer Stiftung bietet sich vor allem in drei Konstellationen an:

– zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

– zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und dem Erhalt des Unternehmens

– zur langfristigen finanziellen Absicherung der Familie.

 

 

Abhängig von dem mit der Gründung der Stiftung verfolgten Zweck kommen verschiedene Arten von Stiftungen in Betracht:

 

–  Gemeinnützige Stiftung

Zweck einer gemeinnützigen Stiftung ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

 

–  Mildtätige Stiftung

Zweck einer mildtätigen Stiftung ist die selbstlose Unterstützung einzelner oder mehrerer Personen, die aufgrund ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

– Familienstiftung

Zweck einer Familienstiftung sind der Erhalt des Familienvermögens und die wirtschaftliche Unterstützung einer Familie. Familienstiftungen sind oft mit einem Unternehmen verbunden.

 

- Kirchliche Stiftung

Kirchliche Stiftungen verfolgen überwiegend kirchliche Zwecke und werden von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt.

 

Von der Art der Stiftung hängen insbesondere die steuerlichen Auswirkungen ab. Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen unterliegen weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer und zahlen keine Körperschaftsteuer und keine Grunderwerbsteuer. Spenden in den Vermögensstock und Zustiftungen bis zu einer Million Euro in zehn Jahren sind als Sonderausgaben nach § 10 b EStG abzugsfähig.

 

Stiftungen, die der Versorgung einer Familie dienen, unterliegen bei ihrer Errichtung der Besteuerung wie ein nicht verwandter Dritter, sind aber dahingehend privilegiert, dass die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten im Verhältnis zum Stifter erfolgt. Bei der Formulierung der Satzung einer solchen Stiftung ist daher größte Vorsicht geboten, um keine unerwünschten steuerlichen Nachteile auszulösen!

 

 

Die Erträge einer Familienstiftung werden mit der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer (bei gewerblichen Einkünften) und der Umsatzsteuer (soweit die Stiftung unternehmerisch handelt) belegt. Darüber hinaus fällt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an.

 

 

Eine steuerlich sehr interessante Variante ist die Gründung einer gemeinnützigen Familienstiftung. Dies ist eine gemeinnützige Stiftung, die bis zu einem Drittel ihrer Erträge dazu verwendet, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Die gemeinnützige Familienstiftung unterliegt keinerlei laufender Besteuerung. Lediglich die Empfänger der Leistungen haben die Kapitalertragsteuer zu entrichten.

 

 

Beispiel:

Max Müller aus München ist Inhaber eines Unternehmens mit einem jährlichen Gewinn von einer Million Euro. Seine beiden Kinder verstehen sich nicht sehr gut miteinander und sind weder einzeln noch gemeinsam in der Lage, das Unternehmen fortzuführen. Max Müller möchte dennoch nicht, dass es nach seinem Tod verkauft oder zerschlagen wird. Außerdem möchte er seine Kinder finanziell absichern.

 

Er ordnet daher in seinem Testament an, dass das Unternehmen in eine gemeinnützige Stiftung überführt wird. 70 % der jährlichen Gewinne sollen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 30 % der Gewinne sollen an seine Kinder ausgeschüttet werden.

 

Max Müller legt ferner fest, wie der Stiftungsvorstand, der zugleich das Unternehmen führt, besetzt werden soll. Er beruft Persönlichkeiten seines Vertrauens, denen er die Führung der Geschäfte zutraut. Seine Kinder erhalten Sitz und Stimme in der Stiftungsversammlung, in der über die Verwendung der Mittel, die gemeinnützigen Zwecken dienen, entschieden wird. Sie können auf diese Weise über die Verwendung des Vermögens mit entscheiden, ohne in die Leitung des Unternehmens eingebunden zu sein.

 

Die Stiftung unterliegt weder der Körperschafts- noch der Gewerbe- oder Umsatzsteuer. Die Kinder haben auf die an sie ausgeschütteten Erträge lediglich die Kapitalertragsteuer zu entrichten

 

 

Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen errichtet werden. In beiden Fällen muss die Errichtung durch die staatliche Stiftungsaufsicht genehmigt werden. Falls die Errichtung der Stiftung von Todes wegen erfolgt, empfiehlt sich dringend die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, damit dieser die rechtlichen Fragen rund um die Errichtung der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht abklären kann.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Errichtung einer Stiftung.

 

 

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