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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Testamentsanfechtung

Wenn ein Testament eröffnet wurde, müssen dem Erblasser nahestehende Menschen oftmals feststellen, dass sie gar nicht oder nicht in einer von ihnen als gerecht empfundenen Weise in dem Testament bedacht wurden. Schnell steht dann die Frage im Raum, ob sie das Testament oder jedenfalls einzelne Anordnungen darin erfolgreich anfechten können.

 

 

Die Anfechtung eines Testaments ist aus mehreren Gründen möglich:

 

Irrtum

 

Die Anfechtung des Testaments kann erfolgreich sein, wenn sich der Erblasser beim Verfassen des Testaments in einem Irrtum befunden hat. Dieser Irrtum kann sich sowohl auf gegenwärtige als auch auf künftige Ereignisse beziehen.

 

 

Beispiel:

Frau Müller aus Germering hat eine einzige Tochter, Marie. Sie setzt Marie in ihrem Testament zur Alleinerbin ein. Einige Zeit später begibt sich Marie auf eine mehrmonatige Reise durch Südamerika. Während dieser Abwesenheit erhält ihre Mutter von der deutschen Botschaft in Peru die Mitteilung, dass Marie bei einem Lawinenabgang in den Anden getötet worden sei. Sie ist tief erschüttert. Einige Zeit später ändert sie ihr Testament, da dieses aus ihrer Sicht nunmehr ins Leere läuft, und setzt den Tierschutzverein München als Alleinerben ein. Kurze Zeit später verstirbt sie plötzlich. Nach Eröffnung des Testaments stellt sich heraus, dass die Mitteilung der deutschen Botschaft in Peru, dass Marie bei einem Lawinenabgang getötet worden sei, auf einer Verwechslung beruhte. Marie lebt und hat sich nur deshalb nicht bei ihrer Mutter gemeldet, weil sie an einem Selbsterfahrungskurs im Amazonas-Urwald teilnahm, in dessen Rahmen Kontakt zur Außenwelt streng untersagt war.

 

Marie kann jetzt das Testament , das ihre Mutter zu Gunsten des Tierschutzvereins errichtet hatte,  anfechten, weil ihre Mutter zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments fälschlicherweise glaubte, dass ihre Tochter verstorben sei.

 

Der Irrtum des Erblassers kann sich auch auf zukünftige Ereignisse beziehen.

 

 

Beispiel:

Max Müller aus München hat zwei Söhne, Anton und Berthold. Er hat sich schon vor vielen Jahren mit Berthold überworfen und daher Anton in seinem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Kurz vor Weihnachten meldet sich nach vielen Jahren der Funkstille völlig überraschend Berthold bei seinem Vater und fragt, ob sie den Heiligen Abend zusammen verbringen wollen. Überglücklich hofft Max, dass sich das Verhältnis zu Berthold nunmehr deutlich verbessert, und verfasst sofort ein neues Testament, in dem er seine beiden Söhne jeweils zur Hälfte als Erben einsetzte. Im Rahmen des Besuchs von Berthold bei seinem Vater am Heiligen Abend kommt es jedoch zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf Max einen Herzinfarkt erleidet und stirbt.

 

Anton kann jetzt das Testament, das ihn und Berthold als Erben zur Hälfte beruft, anfechten, weil sein Vater bei dessen Abfassung irrtümlicherweise glaubte, dass sich sein Verhältnis zu Berthold wieder verbessern würde, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war.

 

 

Drohung

 

Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser bei dessen Abfassung bedroht wurde und die Drohung ursächlich für das Verfassen des Testaments war.

 

 

Beispiel:

Erna Huber aus Gröbenzell ist pflegebedürftig und wird zu Hause von der Pflegerin Olga 24 Stunden am Tag betreut. Erna Huber ist vollständig auf Olgas Hilfe angewiesen. Eines Tages droht Olga, sie hilflos zurückzulassen, wenn Erna sie nicht in ihrem Testament als Alleinerbin einsetzt. Daraufhin verfasst Erna ein entsprechendes Testament.

 

Nach dem Tod von Erna können ihre gesetzlichen Erben dieses Testament anfechten, weil Erna es unter dem Einfluss der Drohung von Olga verfasst hat.

 

Zu beachten ist allerdings, dass eine Anfechtung des Testaments nicht möglich ist, wenn der Erblasser ohne Vorliegen einer Täuschung oder Drohung lediglich dazu überredet wurde, ein Testament in einer bestimmten Weise zu verfassen.

 

Für das Vorliegen einer Täuschung oder Drohung ist derjenige beweispflichtig, der das Testament anfechtet.

 

Aufgrund der rechtlichen Hürden, die der Gesetzgeber vor die erfolgreiche Anfechtung eines Testaments gesetzt hat, ist es häufig empfehlenswert, anstelle einer Anfechtung des Testaments dessen Auslegung im Sinne des Anspruchstellers zu versuchen. Für Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Eltern des Erblassers kommt anstelle einer Anfechtung oftmals die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Zusatz-Pflichtteilen infrage.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend hinsichtlich der Anfechtung von Testamenten und der Abwehr entsprechender Versuche.

 

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