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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Unwirksamkeit eines Ehegattentestaments durch Scheidung trotz Mediationsverfahrens

 

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament, auch Berliner Testament genannt, verfassen. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Einige Zeit später trennten sich die Ehegatten jedoch, und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in welchem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Ausdrücklich legte der Ehemann fest, dass seine Noch-Ehefrau nichts erhalten solle.

 

Die Scheidung wurde später durch die Ehefrau eingereicht. Der Scheidung stimmte der Ehemann vor Gericht auch zu. Allerdings einigten sich die Ehegatten darauf, zunächst noch ein Mediationsverfahren durchzuführen und im Rahmen dessen zu prüfen, ob die Ehe von beiden doch fortgeführt werden soll. Bevor sie im Mediationsverfahren zu einem Ergebnis gelangten, verstarb der Ehemann. Die Adoptivtochter sowie die Ehefrau gaben beide nach dessen Tod an, sie seien Alleinerbe geworden.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 3 W 71/18) hatte daraufhin die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen, welches die Adoptivtochter als Alleinerbin ansah.

 

Voraussetzungen der Scheidung lagen vor

 

Gestützt hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg richtigerweise darauf, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Im zugrundeliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, da die Ehegatten bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten und somit die gesetzliche Vermutung greift, dass eine Ehe gescheitert sei. Darüber hinaus hat der Ehegatte dem Scheidungsantrag seiner Noch-Ehefrau auch bereits zugestimmt. An dieser Zustimmung ändert auch die Durchführung eines Mediationsverfahrens nichts. Dieses hat keine Auswirkung auf die bereits erfolgte Zustimmung zur Scheidung.

 

Anders läge der Fall nur dann, wenn bereits eine Entscheidung der Ehegatten vorgelegen hätte, dass die Ehe fortgeführt wird.

 

Die einzige Möglichkeit, wie Ehegatten sicherstellen können, dass ein gemeinschaftliches Testament auch nach einer Scheidung noch Bestand hat, ist, dass dies beim Abfassen des Testaments durch die Ehegatten festgelegt wird. Nur wenn ein solcher Fortgeltungs- oder Aufrechterhaltungswille erkennbar ist, bleiben die Verfügungen insoweit wirksam.

 

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

Stefanie Brinkema

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

 

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