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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Wenn ein Erbe als Vorerbe eingesetzt wird, hat dies zur Folge, dass bei seinem Tod das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen direkt auf den Nacherben übergeht, ohne dass der Vorerbe dies beeinflussen könnte.

 

 

Beispiel:

Stefan Müller aus Germering verfasst folgendes Testament: "Ich setze meine Ehefrau Erna als Vorerbin ein. Nacherbe ist mein Sohn aus erster Ehe, Thomas. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein."

 

Als Stefan Müller verstirbt, erbt seine Frau von ihm als Vorerbin eine Eigentumswohnung in Germering. Erna Müllers eigenes Vermögen besteht aus einem Einfamilienhaus in Dachau und einem Aktiendepot. Da sie sich mit Thomas nicht gut versteht, verfasst sie ein Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzt.

 

Als Erna verstirbt, wird die Nichte nur Erbin hinsichtlich des Einfamilienhauses und des Aktiendepots. Die Eigentumswohnung in Germering erhält Thomas, da er im Testament von Stefan Müller als Nacherbe berufen wurde.

 

Der Vorerbe ist aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen starken Beschränkungen unterworfen. Insbesondere darf er Gegenstände aus der Vorerbschaft nicht verschenken und Immobilien ohne Zustimmung des Nacherben nicht verkaufen und nicht mit Grundschulden oder Hypotheken belasten. Von diesem Verbot kann der Erblasser den Vorerben allerdings im Testament befreien.

 

Die Tatsache, dass das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen im Fall des Todes des Vorerben nicht zu dessen Vermögen gezählt wird, kann man sich bei der Testamentsgestaltung auf vielfältige Weise zunutze machen. Die Anordnung einer Vorerbschaft kann beispielsweise dazu dienen, dem Nacherben das Vermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, jemanden lediglich als Vorerben zu berufen, um zu verhindern, dass der Pflichtteil, der nach dem Tod des Vorerben an dessen Abkömmlinge zu bezahlen ist, allzu werthaltig wird.

 

Andererseits darf nicht vergessen werden, dass der Vorerbe nicht frei über das Vermögen verfügen kann, sondern Beschränkungen ausgesetzt ist. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Anordnung einer Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft sinnvoll ist oder nicht. Darüber hinaus ist die genaue Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Vorerben jeweils vom Einzelfall abhängig.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend, in welchen Fällen die Anordnung einer Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft sinnvoll ist. Wir unterstützen Sie außerdem bei der Geltendmachung bzw. Abwehr der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben.

 

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