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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

In einer Patientenverfügung kann man regeln, welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten man wünscht, wenn man seinen Willen (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr artikulieren kann. In einer Vorsorgevollmacht bzw. einer Betreuungsverfügung wird hingegen festgelegt, welche Person sich um die Angelegenheiten eines Menschen kümmern soll, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, dies selbst zu tun. Die Patientenverfügung regelt also das "Was" und die Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung das "Wer".

 

 

Vorsorgevollmacht

 

 

Beispiel:

Brigitte Huber aus Olching ist an einer schweren Demenz erkrankt und nicht mehr in der Lage, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Sie lebt daher in einem Pflegeheim. Obwohl sie dort gut versorgt wird, ist es doch immer wieder notwendig, dass sie rechtliche Erklärungen abgibt, beispielsweise den Heimvertrag abschließt, Einkäufe tätigt oder in ärztliche Behandlungen einwilligt. Wenn Brigitte Huber keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, wird das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer für sie bestellen, der sich um diese Angelegenheiten kümmert. Auf die Auswahl der Person des Betreuers hat Brigitte Huber keinen Einfluss.

 

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht zu errichten, in der eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter eingesetzt wird.

 

Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht sind mehrere Fragestellungen zu beachten. Beispielsweise ist im Rahmen der Vorsorgevollmacht zu klären, wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen sollen, ob er berechtigt sein soll, Darlehen aufzunehmen, und ob es ihm freigestellt sein soll, Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen abzuschließen. Auch sollte geregelt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber rechenschaftspflichtig ist.

 

Viele Vollmachtgeber erwägen, mehrere Personen zu Bevollmächtigten einzusetzen, beispielsweise mehrere Kinder, damit kein Streit zwischen den Kindern entsteht und zugleich eine gewisse gegenseitige Kontrolle stattfindet. Die Einsetzung von mehreren Bevollmächtigten kann allerdings erst recht zum Ausbruch entsprechender Streitigkeiten und gegebenenfalls einer gegenseitigen Blockade der Bevollmächtigten untereinander führen. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass die Einsetzung von mehreren Bevollmächtigten nicht dazu führt, dass die Handlungsmöglichkeiten der Bevollmächtigten gegenüber Dritten zu stark eingeschränkt werden, da die Vollmacht ansonsten faktisch wertlos werden kann.

 

Bei der Formulierung von Vorsorgevollmachten ist große Vorsicht geboten, um zu verhindern, dass mit der Vollmacht zu weitreichende bzw. zu enge Befugnisse eingeräumt werden oder dass Streit zwischen verschiedenen Vollmachtnehmern entsteht.

 

 

Betreuungsverfügung

 

Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, welche Person durch das zuständige Amtsgericht zum gesetzlichen Betreuer ernannt werden soll. Die ausgewählte Person kann nicht bereits aufgrund der Betreuungsverfügung handeln, sondern muss erst durch das Gericht als Betreuer förmlich eingesetzt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft das Gericht, ob die Einsetzung eines Betreuers überhaupt objektiv notwendig ist. In der Betreuungsverfügung kann auch geregelt werden, welche Person nicht als Betreuer gewünscht wird.

 

 

Beispiel:

Maria Gruber aus Germering ist kinderlos, hat aber eine Nichte, Nina, der sie sehr vertraut. Sie verfasst daher eine Betreuungsverfügung, in der sie festlegt, dass Nina zu ihrer Betreuerin ernannt werden soll. Da Maria Grubers Verhältnis zu ihrem Neffen, Max, ausgesprochen schlecht ist, legt sie gleichzeitig in der Betreuungsverfügung fest, dass Max auch im Fall, dass Nina die Betreuung nicht übernehmen kann oder will, auf keinen Fall zu ihrem Betreuer ernannt werden soll.

 

In den einschlägigen Broschüren und Unterlagen finden sich Vordrucke sowohl für Vorsorgevollmachten als auch für Betreuungsverfügungen, was dazu verleitet, beide Formulare auszufüllen. Dies ist jedoch falsch und führt zu Unklarheiten und Streitigkeiten! Wer eine Vorsorgevollmacht hat, benötigt keine Betreuungsverfügung – und umgekehrt.

 

 

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

 

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Dokumenten besteht darin, dass der Vorsorgebevollmächtigte nahezu ohne jede Kontrolle oder Überwachung handeln kann, während sich der Betreuer in einem rechtlich deutlich engeren Korsett befindet. Insbesondere bedarf der Betreuer zu jeder größeren Vermögensverfügung, insbesondere zum Verkauf von Immobilien oder der Umschichtung von Vermögen, der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Das entsprechende Verfahren kann sich teilweise nicht unkompliziert gestalten, führt aber andererseits auch dazu, dass der Betreuer einer gewissen Kontrolle unterliegt und nicht völlig willkürlich handeln kann. Eine solche Kontrolle findet bei einer Vorsorgevollmacht nicht statt. Das Gericht hat hier lediglich die Möglichkeit, einzuschreiten, wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht evidenten Missbrauch betreibt. Erfahrungsgemäß wird das Gericht jedoch, wenn überhaupt, erst in einem sehr späten Stadium auf einen derartigen Missbrauch aufmerksam werden und einschreiten.

 

Es muss daher in jedem Einzelfall individuell entschieden werden, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung der richtige Weg ist.

 

 

Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend, in welchen Situationen jeweils eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht vorzuziehen ist, und ist Ihnen bei der Erstellung der Dokumente behilflich.

 

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